Stand vom 01.12.2007
Allgemeine Verkaufsbedingungen als PDF | Seite drucken
I. Geltung, Vertragsschluss
01 Die nachstehenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen so wie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber unseren Kunden - im Folgenden kurz Besteller genannt.
02 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch unsere Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
03 Ein Vertrag kommt, in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung, mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmt sich in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung maßgeblich nach unserer Auftragsbestätigung.
II. Angebot, Änderungsvorbehalt
01 Sämtliche Angebote erfolgen stets freibleibend.
02 Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur Annäherungswerte und nur als solche maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
03 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
04 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Plänen und sonstigen Unterlagen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form, behalten wir uns unser uneingeschränktes Eigentum und unsere umfassenden Schutz- und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
01 Unsere Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung stets in EURO ab Werk. Bei Inlandsgeschäften gelten die Preise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Preisen ab Werk hat der Besteller auch die Kosten für Verpackung, Versicherung, Versand und anfallende Zollgebühren zu tragen.
02 Unsere Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarungen – ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.
03 Bei Zahlungsverzug und/oder Zweifeln an der Kreditwürdigkeit eines Bestellers, behalten wir uns das Recht vor, vom Besteller Vorauskasse oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.
04 Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen kann der Besteller nur geltend machen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
05 Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten dabei jeweils die obigen Bedingungen.
IV. Lieferung und Lieferfrist
01 Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Werden dabei Verzögerungen erkennbar, teilen wir dies dem Besteller sobald als möglich mit.
02 Der Besteller hat die Pflicht, uns die genaue Lieferanschrift rechtzeitig mitzuteilen; für dabei auftretende Fehler des Bestellers übernehmen wir keine Haftung. Entstehende Mehrkosten hat der Besteller zu tragen.
03 Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch den Besteller.
04 Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Besteller mit der Erfüllung seiner wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere der Erfüllung seiner Zahlungspflichten, in Verzug befindet.
05 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Lieferungen ab Werk sind mit Bereitstellung der Waren zur Abholung durch den Besteller erfüllt.
06 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
07 Verzug und Ausbleiben der Lieferung haben wir solange nicht zu vertreten, als uns oder unsere Erfüllungsgehilfen oder Zulieferer kein Verschuldensvorwurf trifft. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt. Erwächst dem Besteller aus unserem Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch, so beschränkt sich dieser auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 5 % des Wertes der Teil- oder Gesamtlieferung, soweit diese infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung vom Besteller nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit uneingeschränkt haften. Der Besteller hat uns über drohende Verzugsschäden unverzüglich schriftlich zu informieren.
08 Wird der Versand der Liefergegenstände aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Mitteilung der Versandbereitschaft, dem Besteller die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen.
V. Annahmeverzug
01 Für die Dauer des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers einzulagern.
02 Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme nachhaltig verweigert oder vorher endgültig und ernsthaft erklärt, nicht mehr annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung vom Besteller verlangen. Als Schadensersatz können wir 25 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
03 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf ihn über.
VI. Gefahrenübergang
01 Bei vereinbarter Lieferung frei Haus oder DDU geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf den Besteller über. Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr mit Bereitstellung der Lieferung auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die Post, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgrundstücks auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen und im Falle, dass wir weitere Leistungen wie Versandkosten oder Anlieferung übernehmen. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers gegen Vorkasse die Versicherungen abzuschließen, die der Besteller verlangt.
02 Unter Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die Lieferung versichert wird, da wir bei Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts den vollen Wert der Ware zugrunde legen und eventuell zwischenzeitlich eingetretene Beschädigungen oder Verschlechterungen an dem Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers repariert werden.
03 Etwaige Rücksendungen gehen mangels besonderer Vereinbarung immer auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
VII. Eigentumsvorbehalt
A) Inlandsgeschäfte
01 Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an unseren Liefergegenständen (Vorbehaltswaren) vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über.
02 Ist der Besteller Unternehmer, so ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges zu seinen gewöhnlichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des uns gegen den Besteller zustehenden Rechnungswertes als abgetreten.
03 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
04 Werden unsere Liefergegenstände mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so erhalten wir vom Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache dem Besteller gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
05 Der Besteller ist verpflichtet, unsere Vorbehaltswaren in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch- Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
06 Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nicht als Sicherheit übertragen oder verpfänden, die Forderung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen oder mit seinen Kunden ein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist auch nicht berechtigt, andere Leistungen als Bezahlung, insbesondere auch nicht andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllung statt anzunehmen.
07 Jede von den vorstehenden Regelungen abweichende Verfügung des Bestellers über unsere Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige Zustimmung strikt untersagt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände von Dritten gepfändet oder sonst in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon unverzüglich und auf schnellstem Wege, wenn möglich telefonisch, zu verständigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns ein etwaiges Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände zu übermitteln.
08 Wird die Ware im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommen, so bleibt der Käufer grundsätzlich zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet, es sei denn, dass etwas anderes bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ausdrücklich von uns erklärt wird. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller.
09 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen.
B) Auslandsgeschäfte
01 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller als ausdrücklich vereinbart. Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes nicht zwingend etwas Abweichendes ergibt, finden die zu den Inlandsgeschäften getroffenen Regelungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für Auslandsgeschäfte Anwendung.
02 Ist nach den Vorschriften des Bestimmungslandes ein Eigentumsvorbehalt unzulässig, stehen uns die dort zulässigen Sicherungsrechte zu. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf die Maßnahmen hinzuweisen, die wir zum Schutze dieser Rechte ergreifen müssen. Der Besteller wird uns bei der Durchführung dieser Maßnahmen aktiv unterstützen. Machen Dritte an den gelieferten Gegenständen Rechte geltend, so hat der Besteller uns dies unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, etwaige auf Grund ausländischen Landesrechts notwendige Registrierungen aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts vorzunehmen.
VIII. Mängelansprüche, Gewährleistung
01 Wir haften dafür, dass unsere Waren bei Gefahrübergang mangelfrei sind. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Waren richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung, Katalogen und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. Wenn der Besteller die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.
02 Der Besteller hat unverzüglich nach der Lieferung die empfangene Ware auf Vollständigkeit sowie Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.
03 Unsere Mängelhaftung ist grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Ist der Kauf ein Handelsgeschäft, so gilt, dass erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung (insb. Transport-, Arbeits-, Wege- u. Materialkosten), die dadurch entstehen, dass der Besteller die Kaufsache nach der Lieferung an einen anderen Ort als seine Niederlassung verbracht hat, vom Besteller selbst zu tragen sind.
04 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
05 Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
06 Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
07 Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in allen Fällen innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrübergang.
08 Wir übernehmen keine Gewähr für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung unserer Waren durch den Besteller oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung. Dies gilt besonders auch hinsichtlich von Folgen thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen gegen unsere Bedienungsanleitungen. Das Gleiche gilt, wenn die Mängel auf nicht von uns bestätigte Eingriffe oder Anordnungen des Kunden zurückzuführen sind.
09 Stellen wir fest, dass bei der gerügten Ware kein Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, vom Besteller den Ersatz des uns dadurch entstandenen Aufwands (insb. Arbeitslohn) zu verlangen.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
01 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben. Bei Mängeln des Liefergegenstandes haften wir, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
02 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
03 In anderen als den vorstehend genannten Fällen, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
04 Vorstehende Begrenzung (Ziffer 3) gilt auch für den Fall, dass der Besteller anstelle eines Anspruches auf Schadenersatz den Ersatz nutzloser Aufwendungen statt der Leistung verlangt.
05 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Verjährung
01 Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist (Ziffer VIII 07), und soweit nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist, verjähren sämtliche Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang auf den Besteller.
02 Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX gelten die gesetzlichen Fristen.
XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
01 Die vertraglichen Beziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).
02 Erfüllungsorte für alle vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind der Sitz unseres Unternehmens.
03 Ist der Besteller Kaufmann, so ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind daneben auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XII. Sonstige Bestimmungen
01 Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst.
02 Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
03 Maßgeblich für alle Vertragsbeziehungen sind unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer deutschsprachigen Fassung. Das gilt auch dann, wenn eine Übersetzung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen in eine andere Sprache zusätzlich zu den deutschsprachigen Bedingungen verwendet wurde.